JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 205 BGB - Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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