JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2048 BGB - Teilungsanordnungen des Erblassers
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 4 (Mehrheit von Erben)
Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen.
Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll.
Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil.
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