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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2042 BGB - Auseinandersetzung 

Stand: 20.05.2013

§ 2042 BGB - Auseinandersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 4 (Mehrheit von Erben)
            Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 2042 BGB

Entscheidungen zu § 2042 BGB

  • OLG-THUERINGEN, 01.10.2007, 7 W 474/07
    Der nach §§ 2042 Abs. 2, 758 BGB unverjährbare Erbauseinadersetzungsanspruch ist nicht mehr durchsetzbar, wenn ein Miterbe im Besitz der Erbschaft und der Erbschaftsanspruch gegen ihn verjährt ist.
  • BVERWG, 21.06.2007, BVerwG 3 C 24.06
    § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) ist, soweit davon Rechte einzelner...
  • OLG-FRANKFURT, 14.07.2006, 20 W 369/05
    1. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf einen Testamentsvollstreckervermerk kann durch den Nachweis in der Form des § 29 GBO geführt werden, dass der betroffene Grundbesitz aus dem Nachlass ausgeschieden oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. 2. Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstück...
  • OLG-KOBLENZ, 11.07.2005, 12 U 647/04
    Die Erfüllung einer Nachlassforderung tritt nur ein, wenn der Schuldner an die noch ungeteilte Erbengemeinschaft leistet, nicht wenn er seine Leistung nur an einen Miterben erbringt. Eine Ausnahme kommt nach Treu und Glauben in Betracht, wenn das Erfordernis der Leistung an die Erbengemeinschaft purer Formalismut wäre, weil die...
  • BAYOBLG, 01.03.2005, 2Z BR 231/04
    1. Der Vorerbe und der Nacherbe können ohne Zustimmung des Ersatznacherben ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück in der Weise auf den Vorerben zu Alleineigentum übertragen, dass das Grundstück aus dem Nachlass ausscheidet und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst wird. 2. In einem solchen Fall kann das Grundbuch...
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Erwähnungen von § 2042 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2042 BGB:

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