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JuraForum.deGesetzeBGB§ 204 BGB - Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 

Stand: 20.05.2013

§ 204 BGB - Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 204 BGB

Entscheidungen zu § 204 BGB

  • BGH, 14.07.2009, XI ZR 18/08
    a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam. b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die...
  • BGH, 18.06.2009, VII ZR 167/08
    a) Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. b) Für eine Kenntnis aller...
  • BGH, 20.03.2009, V ZR 208/07
    Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden Teils der Gegenforderung.
  • BGH, 16.03.2009, II ZR 32/08
    a) Bei einem auf § 130 a Abs. 3 HGB a.F. gestützten Anspruch ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die die Masse schmälernde Zahlung (hier: Abbuchung von einem Gesellschaftskonto) von dem beklagten Geschäftsführer veranlasst worden ist. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kann es fehlen, wenn die...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 11.03.2009, 6 WF 19/09
    Zur Frage der Verjährung beziehungsweise Verwirkung von Ansprüchen auf Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 204 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 204 BGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Erstes Buch (Handelsstand)
      • Dritter Abschnitt (Handelsfirma)
    • § 26
    • Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      • Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
        • Sechster Titel (Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.)
      • § 159
      • § 160
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Erster Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften)
          • Erster Unterabschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften)
        • § 45 Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
    • Drittes Buch (Spaltung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Spaltung zur Aufnahme)
      • § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Siebenter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns)
          • Zweiter Unterabschnitt (Ausgliederung zur Aufnahme)
        • § 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
    • Fünftes Buch (Formwechsel)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Erster Abschnitt (Formwechsel von Personengesellschaften)
          • Erster Unterabschnitt (Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften)
        • § 224 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen)
          • Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen)
        • § 167 Rückwirkung der Zustellung
    • Buch 7 (Mahnverfahren)
  • § 691 Zurückweisung des Mahnantrags
  • Aktiengesetz (AktG)
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
    • § 327 Ende der Eingliederung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 2 (Ersitzung)
        • § 939 Hemmung der Ersitzung
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 2 (Abstammung)
      • § 1600b Anfechtungsfristen

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