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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2037 BGB - Weiterveräußerung des Erbteils 

§ 2037 BGB - Weiterveräußerung des Erbteils

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 4 (Mehrheit von Erben)
            Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.



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