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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2036 BGB - Haftung des Erbteilkäufers 

§ 2036 BGB - Haftung des Erbteilkäufers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 4 (Mehrheit von Erben)
            Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)

Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei.
Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 4 (Mehrheit von Erben)
          • Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
        • § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils

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Urteile: Vorschriften

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