JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2033 BGB - Verfügungsrecht des Miterben
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 4 (Mehrheit von Erben)
Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen.
Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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