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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2032 BGB - Erbengemeinschaft 

§ 2032 BGB - Erbengemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 4 (Mehrheit von Erben)
            Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.



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