JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2030 BGB - Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 3 (Erbschaftsanspruch)
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
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