JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 203 BGB - Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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