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JuraForum.deGesetzeBGB§ 203 BGB - Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 

§ 203 BGB - Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 2 (Ersitzung)
        • § 939 Hemmung der Ersitzung
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Viertes Kapitel (Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen)
      • Zweiter Abschnitt (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)
    • § 113 Verjährung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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