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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2029 BGB - Haftung bei Einzelansprüchen des Erben 

§ 2029 BGB - Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 3 (Erbschaftsanspruch)

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.



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