JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2029 BGB - Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 3 (Erbschaftsanspruch)
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
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