JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2021 BGB - Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 3 (Erbschaftsanspruch)
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außer Stande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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