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JuraForum.deGesetzeBGB§ 202 BGB - Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung 

Stand: 20.05.2013

§ 202 BGB - Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.



Weitere Vorschriften um § 202 BGB

Entscheidungen zu § 202 BGB

  • BGH, 26.06.2008, I ZR 221/05
    Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.06.2008, 8 U 213/07
    1. Durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung wird der Lauf der Verjährungsfrist nicht beeinflusst, er schließt nur das Leistungsverweigerungsrecht für den bestimmten Zeitraum aus; insbesondere tritt keine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB ein. 2. Zu den Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB.
  • OLG-KARLSRUHE, 04.01.2008, 17 U 406/06
    Der spezielle anfechtungsrechtliche Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Auch die Verbuchung von Zahlungseingängen durch die Gläubigerbank stellt eine solche Rechtshandlung dar. Die Sicherung eines Anspruchs durch Schaffung einer Aufrechnungslage kann auch dann inkongruent im Sinne des § 131 InsO sein, wenn der...
  • BGH, 18.09.2007, XI ZR 447/06
    a) Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt. b) Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner...
  • BAG, 16.05.2007, 8 AZR 709/06
    In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
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