JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2018 BGB - Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 3 (Erbschaftsanspruch)
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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