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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2018 BGB - Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers 

Stand: 17.06.2013

§ 2018 BGB - Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 3 (Erbschaftsanspruch)

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.


Weitere Vorschriften um § 2018 BGB

Entscheidungen zu § 2018 BGB

  • BGH, 12.12.2003, V ZR 158/03
    Der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer konnte auch nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976 entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; er unterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2018 BGB:

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