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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2014 BGB - Dreimonatseinrede 

§ 2014 BGB - Dreimonatseinrede

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 5 (Aufschiebende Einreden)

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
          • Untertitel 5 (Aufschiebende Einreden)
        • § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
        • § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 2 (Urteil)
      • § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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