JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2014 BGB - Dreimonatseinrede
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
Untertitel 5 (Aufschiebende Einreden)
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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