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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2011 BGB - Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben 

§ 2011 BGB - Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden.
Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.



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