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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2010 BGB - Einsicht des Inventars 

§ 2010 BGB - Einsicht des Inventars

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)

Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.



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