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JuraForum.deGesetzeBGB§ 201 BGB - Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen 

§ 201 BGB - Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs.
§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


Fußnoten:


Zu § 201: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3214).



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