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JuraForum.deGesetzeBGB§ 201 BGB - Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen 

Stand: 19.04.2013

§ 201 BGB - Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 201 BGB

Entscheidungen zu § 201 BGB

  • BGH, 06.03.2008, III ZR 206/07
    Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des Antrags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO n.F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung...
  • OLG-HAMM, 17.10.2006, 28 U 68/06
    1. Bei uneinbringlicher Forderung gegen einen Schuldner, die ein Rechtsanwalt pflichtwidrig hat verjähren lassen, kommt eine Verurteilung des Rechtsanwalts zur Zahlung von Schadensersatz nicht in Betracht. 2. Auf entsprechendem Hilfsantrag ist jedoch eine Feststellung zulässig und begründet, dass der Rechtsanwalt den Schaden zu...
  • OLG-DUESSELDORF, 27.04.2006, I-24 U 171/05
    1. Ansprüche aus Bürgschaft für Verbindlichkeiten des Leasingnehmers unterliegen der regelmäßigen Verjährung. 2. Für am 1. Januar 2002 entstandene und fällige Bürgschaftsansprüche lief die regelmäßige Verjährungsfrist Ende des Jahres 2004 ab.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 23.02.2006, 8 U 164/05
    Zu den Wirkungen der Streitverkündung; Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter gegenüber dem Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert habe , kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 18.08.2005, 8 U 251/04
    Zur Verpflichtung des Steuerberaters zur Geltendmachung aller in Betracht kommender Rechtsbehelfe gegen die Vollziehung eines Steuerbescheides.
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