JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 201 BGB - Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs.
§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 201: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3214).
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