JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2008 BGB - Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 2 (Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten)
Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte
Haftung des Erben)
(1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 2008 BGB:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 2008 BGB - Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum