( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2003 BGB - Amtliche Aufnahme des Inventars 

§ 2003 BGB - Amtliche Aufnahme des Inventars

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)

(1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar zu übertragen.
Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.

(3) Das Inventar ist von der Behörde, dem Beamten oder dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
          • Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)
        • § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
        • § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/2003-amtliche-aufnahme-des-inventars

© "§ 2003 BGB - Amtliche Aufnahme des Inventars" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN