JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2003 BGB - Amtliche Aufnahme des Inventars
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)
(1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar zu übertragen.
Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von der Behörde, dem Beamten oder dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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