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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2002 BGB - Aufnahme des Inventars durch den Erben 

§ 2002 BGB - Aufnahme des Inventars durch den Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
          • Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)
        • § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

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Urteile: Vorschriften

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