JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2002 BGB - Aufnahme des Inventars durch den Erben
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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