JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 200 BGB - Beginn anderer Verjährungsfristen
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
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