JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2 BGB - Eintritt der Volljährigkeit
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Personen)
Titel 1 (Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer)
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
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