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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2 BGB - Eintritt der Volljährigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 2 BGB - Eintritt der Volljährigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 1 (Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer)

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.


Weitere Vorschriften um § 2 BGB

Entscheidungen zu § 2 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 08.06.2009, 31 Wx 62/09
    Ob eine im Inland nach dem Minderjährigenschutzabkommen (MSA) angeordnete Vormundschaft über den Zeitpunkt hinauswirkt, in dem die Anwendbarkeit des MSA wegen Vollendung des 18. Lebensjahres des Mündels endet, richtet sich nach dem vom deutschen Kollisionsrecht berufenen Heimatrecht des Betroffenen.
  • OLG-HAMM, 17.12.2004, 9 U 30/03
    1. Die Überleitung von Ansprüchen gegen Schuldner des hilfsbedürftigen Unterhaltsgläubigers auf den Sozialhilfeträger schließt die Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche des Unterhaltsgläubigers und Sozialhilfeempfängers gegen den Schädiger nicht aus. 2. Die Beteiligung an einer sittenwidrigen Vereitelung...
  • BAG, 08.06.1999, 3 AZR 71/98
    Leitsätze: 1. Die Ermächtigung zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses umfaßt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB alle verkehrsüblichen Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte. Tarifvertraglich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten sind jedenfalls in der Regel als verkehrsüblich anzusehen. 2. Für eine einschränkende Auslegung des §...
  • BFH, 23.06.1998, VII R 4/98
    BUNDESFINANZHOF Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender eines Vereins, der sich als solcher wirtschaftlich betätigt und zur Erfüllung seiner Zwecke Arbeitnehmer beschäftigt, haftet für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2 BGB:

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