JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1997 BGB - Hemmung des Fristablaufs
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 1997: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3214).
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