JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1993 BGB - Inventarerrichtung
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
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