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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1993 BGB - Inventarerrichtung 

Stand: 20.05.2013

§ 1993 BGB - Inventarerrichtung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).


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