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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1992 BGB - Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen 

Stand: 20.05.2013

§ 1992 BGB - Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.


Weitere Vorschriften um § 1992 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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