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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1991 BGB - Folgen der Dürftigkeitseinrede 

Stand: 20.05.2013

§ 1991 BGB - Folgen der Dürftigkeitseinrede

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.



Weitere Vorschriften um § 1991 BGB

Entscheidungen zu § 1991 BGB

  • BFH, 07.03.2006, VII R 12/05
    1. Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim Bund eingetreten ist (§ 1922...
  • OLG-CELLE, 13.02.2003, 22 U 88/00
    Der Gedanke, dass ein durch Vereinigung von Recht und Schuld erloschenes Rechtsverhältnis als fortbestehend gilt, wenn schutzwürdige Belange Dritter berührt sind, gilt auch für einen durch Vereinigung von Kläger- und Beklagtenpartei beendeten Prozess.

Erwähnungen von § 1991 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1991 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
            • Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
              • Unterkapitel 4 (Auseinandersetzung des Gesamtguts)
            • § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
              • Unterkapitel 5 (Fortgesetzte Gütergemeinschaft)
            • § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 5 (Elterliche Sorge)
      • § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
          • Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)
        • § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
        • Titel 4 (Mehrheit von Erben)
          • Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
        • § 2036 Haftung des Erbteilkäufers
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
      • § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

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