Buch 5 (Erbrecht) Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben) Titel 2 (Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten) Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)
(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.
(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.
(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.
1. Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim Bund eingetreten ist (§ 1922...
Der Gedanke, dass ein durch Vereinigung von Recht und Schuld erloschenes Rechtsverhältnis als fortbestehend gilt, wenn schutzwürdige Belange Dritter berührt sind, gilt auch für einen durch Vereinigung von Kläger- und Beklagtenpartei beendeten Prozess.
Erwähnungen von § 1991 BGB in anderen Vorschriften