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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1990 BGB - Dürftigkeitseinrede des Erben 

§ 1990 BGB - Dürftigkeitseinrede des Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.
Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
            • Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
              • Unterkapitel 4 (Auseinandersetzung des Gesamtguts)
            • § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
              • Unterkapitel 5 (Fortgesetzte Gütergemeinschaft)
            • § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 5 (Elterliche Sorge)
      • § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
          • Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)
        • § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
        • § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
        • Titel 4 (Mehrheit von Erben)
          • Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
        • § 2036 Haftung des Erbteilkäufers
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
      • § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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