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JuraForum.deGesetzeBGB§ 199 BGB - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 

§ 199 BGB - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.


Fußnoten:


Zu § 199: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 5 (Verjährung)
        • Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)
      • § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
      • § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Viertes Kapitel (Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen)
      • Zweiter Abschnitt (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)
    • § 113 Verjährung

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