JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1989 BGB - Erschöpfungseinrede des Erben
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 2 (Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten)
Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1989 BGB:
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