JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 198 BGB - Verjährung bei Rechtsnachfolge
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
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