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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1979 BGB - Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten 

§ 1979 BGB - Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
          • Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)
        • § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
        • § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Nachlassinsolvenzverfahren)
    • § 323 Aufwendungen des Erben
    • § 324 Masseverbindlichkeiten
    • § 326 Ansprüche des Erben

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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