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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1979 BGB - Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten 

Stand: 17.06.2013

§ 1979 BGB - Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.


Weitere Vorschriften um § 1979 BGB

Entscheidungen zu § 1979 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 27.10.2004, 14 UF 176/04
    Eine Bestellung des Jugendamtes als Pfleger setzt voraus, dass keine als Einzelpfleger geeignete Person vorhanden ist. Dies erfordert sorgfältige Ermittlungen des Gerichts. Eine Bestellung des Jugendamtes ist - auch wenn es allgemein zulässig sein könnte - aus anderen Gründen kritisch zu beurteilen, insbesondere wenn andere...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1979 BGB:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)
    • § 323 Aufwendungen des Erben
    • § 324 Masseverbindlichkeiten
    • § 326 Ansprüche des Erben
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
          • Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)
        • § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
        • § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede

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