JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1979 BGB - Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 2 (Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten)
Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)
Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1979 BGB:
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