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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1978 BGB - Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz 

Stand: 20.05.2013

§ 1978 BGB - Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.


Weitere Vorschriften um § 1978 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1978 BGB:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)
    • § 323 Aufwendungen des Erben
    • § 324 Masseverbindlichkeiten
    • § 328 Zurückgewährte Gegenstände
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
          • Untertitel 3 (Beschränkung der Haftung des Erben)
        • § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
        • § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
        • Titel 4 (Mehrheit von Erben)
          • Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
        • § 2036 Haftung des Erbteilkäufers

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