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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1971 BGB - Nicht betroffene Gläubiger 

§ 1971 BGB - Nicht betroffene Gläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 2 (Aufgebot der Nachlassgläubiger)

Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen.
Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
          • Untertitel 2 (Aufgebot der Nachlassgläubiger)
        • § 1974 Verschweigungseinrede
          • Untertitel 5 (Aufschiebende Einreden)
        • § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
        • Titel 4 (Mehrheit von Erben)
          • Untertitel 2 (Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern)
        • § 2060 Haftung nach der Teilung

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Urteile: Vorschriften

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