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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1970 BGB - Anmeldung der Forderungen 

Stand: 20.05.2013

§ 1970 BGB - Anmeldung der Forderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
            Untertitel 2 (Aufgebot der Nachlassgläubiger)

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.


Weitere Vorschriften um § 1970 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1970 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 4 (Mehrheit von Erben)
          • Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
        • § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung

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