JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1970 BGB - Anmeldung der Forderungen
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 2 (Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten)
Untertitel 2 (Aufgebot der Nachlassgläubiger)
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1970 BGB:
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