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§ 197 BGB - Dreißigjährige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
- 2. (weggefallen)
- 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
- 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
- 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
- 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Fußnoten:
Zu § 197: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3214) und 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Aktiengesetz (AktG)
- Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
- Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
- § 327 Ende der Eingliederung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Buch 1 (Allgemeiner Teil)
- Abschnitt 5 (Verjährung)
- Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)
- § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
- Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
- Titel 3 (Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
- Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
- Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
- § 497 Verzug des Darlehensnehmers
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Erstes Buch (Handelsstand)
- Dritter Abschnitt (Handelsfirma)
- § 26
- Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
- Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
- Erster Unterabschnitt (Errichtung der Gesellschaft)
- Sechster Titel (Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.)
- § 160
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Zweites Buch (Verschmelzung)
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Erster Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften)
- Erster Unterabschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften)
- § 45 Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
- Drittes Buch (Spaltung)
- Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
- Zweiter Abschnitt (Spaltung zur Aufnahme)
- § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Siebenter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns)
- Zweiter Unterabschnitt (Ausgliederung zur Aufnahme)
- § 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
- Fünftes Buch (Formwechsel)
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Erster Abschnitt (Formwechsel von Personengesellschaften)
- Erster Unterabschnitt (Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften)
- § 224 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung