JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1961 BGB - Nachlasspflegschaft auf Antrag
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
Fürsorge des Nachlassgerichts)
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1961 BGB:
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