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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1961 BGB - Nachlasspflegschaft auf Antrag 

Stand: 20.05.2013

§ 1961 BGB - Nachlasspflegschaft auf Antrag

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.


Weitere Vorschriften um § 1961 BGB

Entscheidungen zu § 1961 BGB

  • OLG-HAMM, 22.01.2008, 15 W 270/07
    1) Beziehen sich mehrere Erbengemeinschaften jeweils auf verschiedene ideelle Grundstücksbruchteile, so handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 1961 BGB, wenn ein Aufhebungsanspruch gegen den Nachlass eines Erblassers geltend gemacht werden soll, zu dem ein Miteigentumsanteil an dem Grundstück gehört. 2) Der Senat neigt zu...
  • BAYOBLG, 23.07.2002, 1Z BR 39/01
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB besteht.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1961 BGB:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 265 Vollstreckung gegen Erben
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
          • Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)
        • § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

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