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JuraForum.deGesetzeBGB§ 196 BGB - Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück 

Stand: 20.05.2013

§ 196 BGB - Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.



Weitere Vorschriften um § 196 BGB

Entscheidungen zu § 196 BGB

  • LAG-HAMM, 24.06.2008, 14 Sa 1448/07
    Bei § 19 Ziff. 5 des MTV Metallindustrie handelt es sich um eine konstitutive Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich in statischer Weise die Geltung einer zweijährigen Verjährungsfrist anordnet (im Anschluss an LAG Hamm, 22. Februar 2007, 15 Sa 1909/06)
  • BGH, 06.03.2008, III ZR 206/07
    Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des Antrags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO n.F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung...
  • BGH, 25.01.2008, V ZR 118/07
    a) § 196 BGB ist auch auf gesetzliche Ansprüche anwendbar. Dazu gehören Ansprüche aus der Rückabwicklung von (nichtigen) Verträgen. b) Gesetzliche Ansprüche können im Sinne von § 196 BGB in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Das gilt insbesondere für die beiderseitigen Ansprüche aus der Rückabwicklung...
  • THUERINGER-OVG, 19.12.2007, 1 KO 1205/04
    1. Der Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur kann in Thüringen nicht nur durch einseitiges Handeln der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Weisung oder Verwaltungsakt), sondern auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden. 2. Die Vertragsparteien können in einem derartigen Vertrag auch Regelungen über...
  • OLG-KOBLENZ, 22.10.2007, 12 U 417/05
    Geht es nach einer vertragswidrigen Veränderung des Preises für Retouren bei der Warenlieferung in einem Kontokorrentverhältnis nicht um einen "Rückkauf" und nicht um die reine Rückabwicklung des zunächst vom Erwerber gezahlten Kaufpreises, dann scheidet eine entsprechende Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. aus....
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