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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1958 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben 

§ 1958 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 265 Vollstreckung gegen Erben
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)
      • § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
      • § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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