JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1958 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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