Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1956 BGB - Anfechtung der Fristversäumung 

Stand: 17.06.2013

§ 1956 BGB - Anfechtung der Fristversäumung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.


Weitere Vorschriften um § 1956 BGB

Entscheidungen zu § 1956 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 23.02.2006, 3 W 6/06
    1. Zu den Anforderungen an die Kenntnis des gesetzlichen Erben vondem Anfall und dem Grunde der Berufung für den Beginn der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft. 2. Zur Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist, wenn die Erbschaft wegen Verstreichens der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist als angenommen gilt.
  • OLG-HAMM, 20.09.2005, 15 W 188/05
    1) Die Fehlvorstellung des mit umfangreichen Vermächtnissen beschwerten Alleinerben, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um sich sein Pflichtteilsrecht zu erhalten, ist als Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB zu bewerten, der die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist begründet. 2) Wegen Abweichung...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1956 BGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1956 BGB - Anfechtung der Fristversäumung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche