JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1955 BGB - Form der Anfechtung
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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