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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1953 BGB - Wirkung der Ausschlagung 

§ 1953 BGB - Wirkung der Ausschlagung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist.
Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)
      • § 1957 Wirkung der Anfechtung
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 4 (Vermächtnis)
      • § 2180 Annahme und Ausschlagung

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