JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1950 BGB - Teilannahme; Teilausschlagung
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden.
Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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