JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1947 BGB - Bedingung und Zeitbestimmung
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
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