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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1946 BGB - Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung 

§ 1946 BGB - Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.



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