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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1945 BGB - Form der Ausschlagung 

Stand: 17.06.2013

§ 1945 BGB - Form der Ausschlagung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.



Weitere Vorschriften um § 1945 BGB

Entscheidungen zu § 1945 BGB

  • OLG-HAMM, 29.01.2009, 15 Wx 213/08
    1) Die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme ist möglich. 2) Die Anfechtungserklärung bedarf in analoger Anwendung der Form des § 1945 BGB.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 23.02.2006, 3 W 6/06
    1. Zu den Anforderungen an die Kenntnis des gesetzlichen Erben vondem Anfall und dem Grunde der Berufung für den Beginn der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft. 2. Zur Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist, wenn die Erbschaft wegen Verstreichens der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist als angenommen gilt.
  • BGH, 20.07.2005, XII ZR 301/02
    Zur Darlegungs- und Beweislast eines zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten, wenn streitig ist, ob ein nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Anfangsvermögen ihm allein oder beiden Ehegatten anteilig zuzurechnen ist.
  • BAYOBLG, 14.12.2004, 1Z BR 65/04
    1. Hat der Erblasser in einem notariellen Testament ausdrücklich verfügt, eine Ersatzerbenbestimmung nicht treffen zu wollen, so fehlt es an Zweifeln, welche die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB voraussetzen würde. 2. Zu den möglichen Folgen einer Ausschlagung der Erbschaft unter dem Vorbehalt, durch die Ausschlagung...
  • BAYOBLG, 08.09.2004, 1Z BR 59/04
    1. Zur Frage der Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten im Falle einer Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker. 2. Grundsätzlich keine Ernennung des Alleinerben zum alleinigen Testamentsvollstrecker.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1945 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1945 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)
      • § 1955 Form der Anfechtung

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