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Stand: 17.06.2013
§ 1944 BGB - Ausschlagungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
Fürsorge des Nachlassgerichts)
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Weitere Vorschriften um § 1944 BGB
Entscheidungen zu § 1944 BGB
- OLG-MUENCHEN, 28.08.2006, 31 Wx 45/06
1. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat. Zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung ist nicht gegeben, wenn der durch eine auslegungsbedürftige letztwillige Verfügung berufene Miterbe mit vertretbaren Gründen annimmt,...
- OLG-NAUMBURG, 11.04.2006, 10 Wx 1/06
Grundsätzlich ist die Darlegung eines Erben, vor einem bestimmten Zeitpunkt keine Kenntnis vom Erbfall gehabt zu haben für die Annahme des Beginns der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB ausreichend. Hat das Nachlassgericht abweichende Erkenntnisse, hat es diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 23.02.2006, 3 W 6/06
1. Zu den Anforderungen an die Kenntnis des gesetzlichen Erben vondem Anfall und dem Grunde der Berufung für den Beginn der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft.
2. Zur Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist, wenn die Erbschaft wegen Verstreichens der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist als angenommen gilt.
- BAYOBLG, 08.09.2004, 1Z BR 59/04
1. Zur Frage der Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten im Falle einer Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker.
2. Grundsätzlich keine Ernennung des Alleinerben zum alleinigen Testamentsvollstrecker.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 16.03.2004, 1 W 120/01
1. Ein Irrtum über die Zugehörigkeit von Rechten oder Verbindlichkeiten zum Nachlass kann gemäß §§ 119 Abs. 2 BGB, 1954 Abs. 1 BGB zur Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses berechtigen, wenn er zur Vorstellung einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung...
- BAYOBLG, 05.07.2002, 1Z BR 45/01
Zur Frage der Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft und der Anfechtung der Ausschlagungserklärung nach BGB und ZGB-DDR in einem Fall der Nachlassspaltung.
- BGH, 05.07.2000, IV ZR 180/99
BGB § 1944 Abs. 2 Sätze 1 und 3
a) Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65 - LM BGB § 2306 Nr. 4).
b) Daß die Frist abgelaufen und damit das...
- OLG-DRESDEN, 14.06.1999, 7 W 0693/99
Leitsatz
Für die Auslegung des § 1944 Abs. 1 und Abs. 3 BGB (Ausschlagungsfrist 6 Wochen oder 6 Monate?) ist im Rahmen der Anwendung auf einen DDR-Erbfall (November 1975) nicht maßgeblich, wie der Begriff des "Auslands" in der damaligen Bundesrepublik verstanden wurde, sondern wie er in der DDR verstanden wurde.
OLG Dresden, 7....
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