JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1940 BGB - Auflage
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 1 (Erbfolge)
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
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