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JuraForum.deGesetzeBGB§ 194 BGB - Gegenstand der Verjährung 

Stand: 20.05.2013

§ 194 BGB - Gegenstand der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 1 (Gegenstand und Dauer der Verjährung)

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.



Weitere Vorschriften um § 194 BGB

Entscheidungen zu § 194 BGB

  • LAG-DUESSELDORF, 26.11.2008, 1 Sa 1120/08
    1. Die Geld- und geldwerten Leistungen für Dienstordnungsangestellte im Bereich der Sozialversicherungen sind nach den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen den für Beamte geltenden Regelungen anzupassen. 2. Verweist dementsprechend eine Dienstordnung - wie etwa § 7 Abs. 1 der Dienstordnung der AOK Rheinland vom 28.02.1994 in...
  • OLG-NAUMBURG, 16.09.2008, 6 U 105/08 (PKH)
    1. Auf erbrechtliche Vorgänge, hier ein testamentarisches Vermächtnis aus dem Jahre 1965, ist das Recht der DDR anzuwenden (Art. 220 Abs. 1 EGBGB , Art. 3 ff, 7 ff EGBGB a. F.), wenn der Erblasser Bürger der DDR war, sich in der DDR aufgehalten hat oder seinen letzten Wohnsitz in der DDR hatte. 2. Ist der Erblasser in der DDR vor...
  • BAG, 26.09.2007, 10 AZR 511/06
    1. Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben. 2. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß...
  • OLG-MUENCHEN, 07.02.2007, 34 Wx 129/06
    Im Jahr 2001 fällig gewordene Wohngeldansprüche sind im Regelfall mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Die Kenntnis des Verwalters vom Bestehen des Anspruchs ist grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen, es sei denn, der Wohngeldschuldner kann sich nach Treu und Glauben auf die Kenntnis des Vertretenen nicht berufen,...
  • OLG-STUTTGART, 11.10.2006, 5 U 108/06
    1. Wird einem Kapitalanleger, der Zeichnungsscheine erwirbt, die später in Aktien umgetauscht werden sollen, ein Recht auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals bis zum Tausch der Zeichnungsscheine in Aktien eingeräumt, so besteht dieses Recht auch dann noch, wenn der Anleger zwar Aktien erhält, es sich jedoch überwiegend nicht um...
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Erwähnungen von § 194 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 194 BGB:

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