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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1937 BGB - Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung 

Stand: 20.05.2013

§ 1937 BGB - Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 1 (Erbfolge)

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.


Weitere Vorschriften um § 1937 BGB

Entscheidungen zu § 1937 BGB

  • OLG-HAMM, 11.01.2005, 15 W 391/03
    Die Bestimmung eines Testaments, durch die der Erblasser mit dem Ziel des möglichst weitgehenden Ausschlusses seines (Adoptiv-) Sohnes von der Teilhabe an seinem Vermögen seinen von diesem abstammenden Enkel als Vorerben einsetzt und den Eintritt der Nacherbfolge u.a. an die Bedingung knüpft, daß sein Sohn Pflichtteilsansprüche...
  • BAYOBLG, 22.06.2004, 1Z BR 40/04
    1. Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG, wenn ein Heimmitarbeiter von einer Heimbewohnerin zum Erben eingesetzt wird, nachdem diese in eine außerhalb der Geschäftsaufgabe des Heimmitarbeiters liegende Pflegestation verlegt wird. 2. Anforderungen an die Feststellung des für das...
  • BAYOBLG, 13.02.2004, 1Z BR 94/03
    1. Fehlende Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers im Erbscheinsverfahren. 2. Das Beschwerdegericht hat die Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung vorliegen, von Amts wegen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer trägt bei Zweifeln über in seinem Bereich liegende tatsächliche...
  • BAYOBLG, 04.06.2003, 1Z BR 17/03
    1. Zur Frage der Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG, wenn der Heimträger eine GmbH ist, welche das Pflegeheim von einer Stiftung gemietet hat und der Heimbewohner die Stiftung testamentarisch zum Erben einsetzt. 2. Zur Frage der Anfechtbarkeit einer solchen letztwilligen Verfügung,...
  • OLG-NAUMBURG, 15.04.2002, 14 WF 227/01
    1. Umstritten ist nach wie vor, ob das Familiengericht oder das Vormundschaftsgericht nach § 1909 BGB zuständig ist (mit ausführlichen Nachweisen). Da das vorliegende Verfahren gleichzeitig die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach § 36 ZPO erfordert, kann die Frage der Zuständigkeit letztlich offen bleiben. 2. Fällt einem...
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